Satzung:

Wir sind wegen Förderung des Tierschutzes durch Bescheinigung des Finanzamtes Quakenbrück Steuer Nr.: 67/203/09327 vom 12.09.2016 als gemeinnützig anerkannt / nach dem letzten uns zugegangenen Freistellungsbescheid vom 21.06.2022 für längstens 5 Jahre ab Ausstellungsdatum nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes von der Körperschaftssteuer befreit.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Beiträge
§ 5 Rechte
§ 6 Vereinsorgane
§ 7 Vorstand
§ 8 Aufgabenbereich des Vorstandes
§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes
§ 10 Mitgliederversammlung
§ 11 Anträge an die Mitgliederversammlung
§ 12 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane
§ 13 Kassenprüfung
§ 14 Auflösung des Vereins
§ 15 Satzungsänderungen
§ 16 Redaktionelle Änderungen
§ 17 Inkrafttreten

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen TSV Hortus Animalis. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V." Der Verein hat seinen Sitz in Settrup/Fürstenau. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein setzt sich zur Aufgabe,

  • den Tierschutzgedanken zu vertreten und zu fördern,
  • durch Aufklärung, Belehrung und gutes Beispiel Verständnis für das Wesen der Tiere zu wecken und
  • ihr Wohlergehen zu fördern,
  • Tierquälerei oder Tiermisshandlungen und Tiermissbrauch zu verhüten und deren strafrechtliche Verfolgung ohne Ansehen der Person des Täters zu veranlassen.

Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich hauptsächlich auf den Schutz der Haustiere, aber auch auf die gesamte, in Freiheit lebende Tierwelt in unserer Umwelt.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als solche auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften können als Mitglieder aufgenommen werden.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages des Bewerbers mit einfacher Mehrheit. Der Bewerber ist über die Entscheidung zu unterrichten. Im Falle der Ablehnung brauchen die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt zu werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, mit ihrer ganzen Kraft dem Zweck des Vereins (§ 2) zu dienen und diesen zu fördern. Sie sind zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
Die Mitgliedschaft endet

  • durch freiwilligen Austritt, der jeweils nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich erklärt werden kann,
  • durch Ausschluss oder
  • durch Tod.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,

  • wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages zwei Jahre ganz oder teilweise, trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung, im Rückstand ist,
  • wenn es den Vereinszweck, den Verein oder die Tierschutzbestrebungen allgemein oder deren Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Tierschutz im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen hervorragende Verdienste erworben haben.
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§ 4 Beiträge
Jedes Mitglied hat den Beitrag zu entrichten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. Der Ausschluss eines Mitgliedes entbindet dieses nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des fällig gewordenen Beitrages. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Die Höhe des Jahresbeitrages bei juristischen Personen, Vereinen oder Gesellschaften setzt der Vorstand im Einvernehmen mit diesen fest.
Für jugendliche Mitglieder und Auszubildende kann ein ermäßigter Beitrag festgesetzt werden. Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres ohne besondere Aufforderung fällig.
Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten, können Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Zuständig hierfür ist der Vorstand.
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§ 5 Rechte
Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes ist unzulässig. Die Mitglieder sind ferner berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
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§ 6 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand,
  • die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Er besteht aus:

  • dem Vorsitzenden,
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  • dem Schriftführer,
  • dem Kassenwart

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt. Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzeln für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt mit der Maßgabe, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung der Ersatzwahl einzuberufen.
Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn die Neuwahl in nicht mehr als sechs Monaten vorzunehmen und der Vorstand trotz Ausscheidens eines Mitgliedes beschlussfähig geblieben ist.
Das Amt eines nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet ebenfalls mit der Neuwahl.
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§ 8 Aufgabenbereich des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  • Abfassung des Jahresberichtes sowie Erstellung des Rechnungsabschlusses und des Jahresvoranschlages,
  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
  • Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen,
  • Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  • ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme des Vereinsendes,
  • die Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern,

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind – jeder für sich allein – vertretungsberechtigt.
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§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mindestens drei der Mitglieder anwesend sind. Die Einladung durch den Vorsitzenden, oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden kann schriftlich, fernmündlich, oder mündlich erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist nicht erforderlich.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit mit Ausnahme des Falles des Ausschlusses eines Mitgliedes, für den 2/3 Mehrheit erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes, den Ausschlag. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Vorsitzenden, bei Verhinderung durch seinen Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterzeichnen, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter und vom Kassenwart zu unterzeichnen.
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§ 10 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr mindestens einmal statt und soll möglichst im 1. Halbjahr einberufen werden. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder dieses unter Angabe des Grunds verlangt.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe einer Tagesordnung durch den Vorstand erfolgen.
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  • Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Beschlussfassung über den Voranschlag,
  • Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes,
  • Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
  • Festsetzung der Höhe des Beitrages für das nächste Geschäftsjahr,
  • Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins,
  • Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der erschienen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der erschienenen, gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung muss die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder schriftlich erfolgen.
Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben. Hat niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, so findet eine Stichwahl statt zwischen denjenigen, die die meisten Stimmen erhalten haben.
Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
Wahlen sind auf Antrag auch nur eines Versammlungsteilnehmers schriftlich durchzuführen.
Abstimmungen müssen schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens 1/3 der Erschienenen es verlangt. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Die Wahl zum Vorstand ist von einem von der Versammlung zu bestimmenden Versammlungsleiter durchzuführen.
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§ 11 Anträge an die Mitgliederversammlung
Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens sieben Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand mit kurzer Begründung einzureichen. Später eingehende Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, die nur von der Mitglieder-versammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können.
Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob fristgemäß gestellte Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Sie müssen es, wenn sie die Unterstützung von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder haben.
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§ 12 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane
Die von den Vereinsorganen (§ 6) der Satzung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Tagungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Die Beschlüsse sind in der nächsten Versammlung des Organs zu verlesen und müssen von dieser genehmigt werden.
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§ 13 Kassenprüfung
Die Kassenprüfung und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfern zu prüfen. Die Prüfung hat so rechtzeitig stattzufinden, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann. Die Rechnungsprüfer müssen die Fähigkeit besitzen, eine Buchprüfung ordnungsgemäß durchführen zu können.
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§ 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich.
Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches §§ 47 ff BGB. Das nach Beendigung der Liquidation noch vorhandene Vereinsvermögen ist dem Katzenschutzbund Osnabrück e.V. "für seine Tierschutzarbeit" zu übergeben .
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§ 15 Satzungsänderungen
Eine Satzungsänderung kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Eine Beschlussfassung über eine Satzungsänderung kann nur erfolgen, wenn die Änderung einschließlich einer kurzen Begründung unter Beachtung der für die Einladung zur Mitgliederversammlung geltenden Frist und Form allen Mitgliedern mitgeteilt worden ist.
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§ 16 Redaktionelle Änderungen
Der Vorstand wird ermächtigt, an dieser Satzung eventuell notwendig werdende redaktionelle Änderungen durchzuführen.
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§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Gründungsversammlung am 15.02.2003 in Kraft und wurde letztmalig am 23.07.2022 geändert.
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